
Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI zu Hause
Wer Pflegegeld bezieht und zu Hause von Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen versorgt wird, muss je nach Pflegegrad regelmäßig einen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen. Häufig wird der Termin auch Beratungseinsatz, §-37.3-Beratung oder Pflichtberatung genannt.
Der Termin ist nicht bloß ein Nachweis für die Pflegekasse. Entscheidend ist, wie die Pflege zu Hause funktioniert und welche Unterstützung gebraucht wird. In einem offenen Gespräch lassen sich Fragen klären, praktische Hinweise geben und Veränderungen frühzeitig erkennen.
Was passiert beim Beratungsbesuch?
Im Gespräch bei Ihnen zu Hause betrachten wir gemeinsam die aktuelle Pflegesituation und nehmen uns Zeit für Ihre Fragen.
Fragen zur täglichen Versorgung beantworten und die aktuelle Situation betrachten
Praktische pflegefachliche Hinweise geben und Hilfen sowie Entlastungsangebote zeigen
Veränderungen erkennen
Wir besprechen, ob sich der Unterstützungsbedarf verändert hat und welche nächsten Schritte sinnvoll sein können.
Der Beratungseinsatz ist weder eine Kontrolle des Haushalts noch eine Bewertung der Angehörigen. Er soll die häusliche Pflege sichern und die Menschen unterstützen, die sie täglich übernehmen. Sprechen Sie deshalb Fragen zu Körperpflege, Mobilität, Hilfsmitteln, Entlastung oder einem veränderten Pflegebedarf offen an.
Wie oft ist der Beratungseinsatz erforderlich?
Pflegegeldbeziehende der Pflegegrade 2 bis 5 müssen nach aktueller Rechtslage einmal pro Halbjahr einen Beratungsbesuch abrufen. Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 können die Beratung weiterhin vierteljährlich nutzen. Bei Pflegegrad 1 ist ein freiwilliger Beratungsbesuch einmal pro Halbjahr möglich.
Die Vergütung des gesetzlich vorgesehenen Beratungsbesuchs trägt die Pflegekasse beziehungsweise das private Versicherungsunternehmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen. Gesetzliche Vorgaben können sich ändern. Prüfen Sie die aktuelle Frist im Schreiben Ihrer Pflegekasse oder fragen Sie dort nach und vereinbaren Sie den Termin möglichst frühzeitig.
- Pflegegrade 2 bis 5: einmal pro Halbjahr
- Pflegegrade 4 und 5: zusätzlich vierteljährlich möglich
- Pflegegrad 1: freiwillig einmal pro Halbjahr
§ 37.3
Beratung nach SGB XI
Zu Hause
in vertrauter Umgebung


Pflegeberatung in Ihrer vertrauten Umgebung
Der Beratungsbesuch findet grundsätzlich dort statt, wo die Pflege geleistet wird. Fragen können so direkt anhand des Alltags besprochen werden. Nach Möglichkeit nehmen sowohl die pflegebedürftige Person als auch die private Pflegeperson am Termin teil.
Weitere Angehörige oder Vertrauenspersonen können mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person teilnehmen. Vertrauliche Angaben behandeln wir verantwortungsvoll; im Gespräch geht es nur um Themen, die für eine sichere Pflege zu Hause wichtig sind.
So bereiten Sie den Beratungsbesuch vor
Sie müssen nichts aufwendig vorbereiten. Notieren Sie sich am besten Fragen und Veränderungen, zum Beispiel neue Beschwerden, Schwierigkeiten mit Mobilität oder Hilfsmitteln oder eine zunehmende Belastung der Pflegeperson.
Für Ihre Terminanfrage benötigen wir Vor- und Nachname, Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Pflegegrad, Pflegekasse, Geburtsdatum und den gewünschten Zeitraum. Halten Sie zum Termin möglichst die Kontaktdaten der Pflegekasse und – soweit vorhanden – relevante Unterlagen zur häuslichen Versorgung bereit.
Was geschieht nach der Beratung?
Der durchgeführte Beratungsbesuch wird entsprechend den geltenden Vorgaben gegenüber der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen nachgewiesen.
Wenn sich im Gespräch zusätzlicher Unterstützungsbedarf zeigt, besprechen wir mögliche nächste Schritte. Ob daraus weitere Leistungen entstehen, hängt von der individuellen Situation, den Voraussetzungen und einer gesonderten Vereinbarung ab.
Häufige Fragen zum Beratungsbesuch § 37.3
Die Vergütung des gesetzlich vorgesehenen Beratungseinsatzes wird im Rahmen der geltenden Bestimmungen von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen getragen.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können nach aktueller Rechtslage halbjährlich einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Für andere Konstellationen sollte der Anspruch mit der Pflegekasse geklärt werden.
Versäumte Nachweise können Auswirkungen auf das Pflegegeld haben. Wenden Sie sich bei einer drohenden Fristüberschreitung möglichst frühzeitig an Ihre Pflegekasse und vereinbaren Sie den Beratungstermin rechtzeitig.
Sie möchten einen Beratungsbesuch vereinbaren?
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine kurze E-Mail mit Pflegegrad, Wohnort und gewünschtem Zeitraum. Wir prüfen unser Einzugsgebiet und freie Termine.


